Allgemein, Familienleben, Sponsored Post, Werbung

Familienpflegezeit – Wusstet Ihr das…?

Am Wochenende war die Cousine von Herrn Sonnenschein mit ihrem Sohn zu Besuch. Mal abgesehen davon, dass die beiden ziemlich cool sind, ist es auch immer wieder interessant sich über neue Gesetze und Änderungen auszutauschen.

Nein, wir sind beide nicht Juristen und unsere Interessensschnittstelle liegt auch eher bei Interior als bei irgendwelchen Paragraphen. Aber unsere Kinder haben eben beide ein kleines Extra – Sonea das Down-Syndrom und Nils das William-Beuren-Syndrom.

IMG_5389

Nun laufe ich bekanntlich ohnehin der Zeit hinterher und lese in meiner Freizeit äußerst ungerne gesetzliche Bestimmungen und Neuerungen und halte mich zeitbedingt auch selten in irgendwelchen Gruppen und Foren für Extra-Familien auf. Das bedeutet aber im Umkehrschluss auch  – was die Pflegekasse mir nicht mitteilt, das bekomme ich nicht immer mit.

Dass die Beschaffung mancher Informationen sehr dürftig ist und dass es auch keinen allgemein gültigen Leitfaden gibt, habt Ihr ja bereits mitbekommen, als es darum ging eine geeignete Schule inklusive passender Betreuung für Sonea zu finden. [Kleine Randbemerkung an dieser Stelle: sofern Interesse besteht, schreibe ich auch gerne noch einmal einen Blogpost zu den einzelnen Schritten und Hürden, die bis zur Einschulung erforderlich sind. Es kann aber sein, dass diese nicht nur bundesland-variabel, sondern auch bereits Regional variieren. Nun gut, bei Interesse bitte einmal laut Piep! machen.]

Mit der Einschulung von Sonea und dem unerwartet tollen Start fiel mir ein riesen großer Felsbrocken vom Herzen. Aber  an zurücklehnen und Hände hinter den Kopf verschränken, war noch lange nicht zu denken. Die nächste Hürde hieß Herbstferien. Wenn ich jetzt ein völlig normales Kind hätte, würde ich es in die Ferienbetreuung geben. Da Sonea aber eben kein völlig normales Kind ist, braucht sie eine Extrabetreuung und Tagesform abhängig eben auch eine Einzelbetreuung. Der Antrag, der hierfür gestellt werden muss, ist zwar formlos, aber was macht man, wenn für die Genehmigung ein Förderplan verlangt wird, es aber nur einen ganz normalen Programmplan gibt. Hinzu kamen dann unsere Zweifel, ob die Ferienbetreuung Sonea nicht überfordern würden. Und wir wollten ja auch nicht, dass nach dem guten Start die Schule plötzlich doof ist. Da erfuhren wir von der Nachbarschaftshilfe, die man im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen beantragen kann. Für diese braucht die betreuende Person keine pflegerische Ausbildung, sondern lediglich nen Nachweis, einen vierstündigen Pflegekurs absolviert zu haben (nähere Infos bei den Pflegekassen erhältlich). Ganz so einfach war das Ganze dann nicht, da wir bei jedem Anruf einen anderen Sachbearbeiter in der Leitung hatten und natürlich jeder etwas anderes erzählt. Am Ende hat es dann doch geklappt. Aber nur durch einen Zufall haben wir überhaupt von dieser Neuregelung erfahren.

Wir haben das große Glück, dass Sonea nur ein kleines Extra-Chromosom hat, aber ansonsten keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen und außerdem ein erstaunlich gutes Immunsystem. Aber was ist mit Eltern umfangreich pflegebedürftiger Kinder, die plötzlich für längere Zeit im Job fehlen müssen? Vereinbarkeit von Job und Familie ist ohnehin schon ein Balanceakt.

Mit freundlicher Unterstützung von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend möchte ich Euch deshalb heute mal auf ein paar Neuerungen zur Familienpflegezeit erläutern. Vielleicht ist das nicht für jeden relevant, der hier mitliest, aber Ihr kennt bestimmt jemanden, der jemanden kennt und bislang genau so ahnungslos war, wie ich.

Zum Beispiel wusste ich bislang nicht, dass es eine gesetzliche Regelung darüber gibt, dass man unabhängig von der Größe des Unternehmens bis zu 10 (!) Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist von der Arbeit fern bleiben darf, um in einer akuten Pflegesituation die Pflege zu gewährleisten oder zu organisieren. Darüber hinaus ist seit Anfang des Jahres eine Lohnersatzleistung vorgesehen, das so genannte Pflegeunterstützungsgeld. Dieses beantragt man in einem solchen Fall unverzüglich bei der Pflegekasse. Der Anspruch gilt allerdings nur für die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger, die eine Pflegestufe haben. Nicht, dass Ihr jetzt alle wie wild bei den Krankenkassen anruft und die mich anschließend verfluchen. Nun war Sonea dieses Jahr noch gar nicht krank, soweit ich mich erinnern kann, aber wäre sie es gewesen, hätte ich sehr gerne über diese Neuerung Bescheid gewusst. Aber das sagt einem ja auch keiner, wenn man nicht ausdrücklich danach fragt.

Edit: bis zum 12. Lebensjahr hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf „Kinderkrankentage“ für sein Kind (egal, ob mit oder ohne Pflegestufe) und bei Ausstellung eines Attestes vom Arzt auch Anspruch auf einen prozentualen Lohnersatz von der Krankenkasse. Das hat aber nichts mit der Familienpflegezeit und dem Pflegeunterstützungsgeld zu tun. Dieses greift für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (mit Pflegestufe) über das zwölfte Jahr hinaus.

Noch ein kleiner Auszug vom Bundesministerium dazu:

Nach § 44 a Absatz 3 Satz 1 SGB XI hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, die oder der für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 IV SGB VII beanspruchen kann, Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld). 


Ein Bezug von Pflegeunterstützungsgeld neben einem (gleichzeitigen) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes an denselben Kalendertagen für die Sicherstellung der Versorgung ein und desselben Kindes ist ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drs. 18/3124, S. 47).

Ich bin keine Juristin und schreibe das auch nur, wie ich es verstanden habe.

Ebenfalls in der Familienpflegezeit geregelt ist, dass man ab einer gewissen Betriebsgröße zur häuslichen Pflege eines Angehörigen, der mindestens die Pflegestufe I hat, bis zu einem halben Jahr ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen. Seit Anfang des Jahres besteht die Möglichkeit für diese Zeit ein zinsloses Darlehen aufzunehmen, um den Einkommensverlust aufzufangen.

Mehr über diese und andere Regelungen in den Bestimmungen zur Familienpflegezeit findet Ihr hier:

Familienpflegezeit – neu seit 01.01.2015

IMG_5381k

Solltet Ihr einen Angehörigen mit einer Pflegestufe haben, ist diese Neuregelung vielleicht für Euch interessant. Und falls nicht, wie gesagt – es gibt immer jemanden, der jemanden kennt, den diese Regelungen betreffen und der noch nicht Bescheid weiß.

 

16 Kommentare

  1. Birgit Klemd sagt

    Vielen Dank für die interessante Information, gut zu wissen, dass es diese Leistungen jetzt gibt. Ich habe einen nierentransplantierten 28jährigen autistischen Sohn. Wenn ich in den letzten Jahren nicht immer auf die Hilfe meiner Eltern (inzwischen 80) hätte zählen können, wäre es sehr schwierig gewesen, meinen Sohn alleine, bei einer Erkrankung, die nicht gerade einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht, zu Hause zu lassen.

  2. KamoLa sagt

    Noch eine Anmerkung zu den Kinderkrankentagen: Wenn das Kind privat versichert ist, werden diese leider nicht bezahlt. Wenn dann auch noch der Arbeitgeber die Bezahlung für Kinderkrankentage vertraglich ausgeschlossen hat, ist das wie unbezahlter Urlaub – man bekommt dann keinen Cent als Ersatz für den Lohnausfall.

  3. Kerstin sagt

    Hallo Katharina! Das mit den 10 Tage wusste ich auch tatsächlich mal, aber auch dabei eher Zufall. Wie in vielen Dingen, finde ich es furchtbar, dass man sich alle Informationen selber zusammen suchen muss. Natürlich nicht die, wo man etwas zahlen muss…die bekommt man sofort.
    Gestern habe ich zb erfahren, dass es ab dem 01.01.2016 eine neue Regelung bzgl des Kindergeldes gibt. Wer bis zum 01.01 der Familienkasse nicht die Steuernummer der berechtigen Kinder und der bezugnehmenden Eltern mitteilt, bekommt kein Kindergeld, wird gestrichen und muss einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend bekommt man dann auch nichts zurück. Auf die Frage,;ob das noch veröffentlicht wird,haben einige Familienkassen mit Nein geantwortet und mit der Aussage, dass man sich selber über Veränderungen informieren müsse.
    Ich finde das unverschämt. Wen das interessiert oder betrifft, sollte sich im Netz über Kindergeld 2016 informieren. LG Kerstin

  4. Ingrid sagt

    Hallo,
    ich möchte nicht noch mehr Verwirrung stiften, afolgende Info fehlt noch:
    bei Kindern mit Behinderung besteht der Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld weiterhin auch nach Vollendung des 12 Lebensjahres.
    Viele Grüße
    Ingrid

  5. Ingrid sagt

    Hallo,
    bei einem Kind mit Behinderung gilt die Grenze von 12 Jahren nicht. Da besteht der Anpruch auf die 10 Tage Kinderkrankengeld auch nach dem 12 Lebensjahr.
    Vilele Grüße
    Ingrid

  6. es gibt wirklich einen Unterschied ob privat oder gesetzlich versichert. Meine Freundin ist Lehrerin und da sie privat versichert ist, die Kinder jedoch nicht, gilt die reduzierte Regelung nur für sie, ihrem Mann stehen die vollen Tage zu, nur der pfeift ihr was. Naja, müssen die kinder eben in den Ferien krank werden 😉 da hat sie wenigstens null Probleme wie manch anderer

  7. Hallo,

    ob es 5 oder 10 Tage sind hängt davon ab ob das Kind in der privaten oder gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Wie viele Tage bei gesetzlich oder privat bringe ich leider immer durcheinander…

    Liebe Grüße
    Inga

  8. Charlotte sagt

    Hallo, hier werden zwei Dinge durcheinander gebracht: das eine ist Sonderurlaub nach § 616 BGB, davon gibt es meistens 5 Tage. Die sind für besondere familiäre Ereignisse (eigene Hochzeit, Geburt eines Kindes, Beerdigung von Eltern, Umzug etc.), und können, wenn in der Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen, auch für die Betreuung kranker Kinder genutzt werden. Hier gibt es den vollen Lohn.

    Das andere sind zehn „Kindkranktage“ als gesetzlicher Anspruch (10 pro Kind unter 12 Jahre und Elternteil, bis zu max. 25 Tage pro Elternteil im Jahr, bzw. 50 für Alleinerziehende). Vorraussetzungen sind ein ärztlilches Attest und dass Kind und das freimachende Elternteil gesetzlich versichert sind. Hier wird dann Kinderkrankengeld gezahlt (d.h. der AG zahlt den Lohn nicht weiter, aber die Krankenkasse das Kinderkrankengeld, ein Prozentsatz vom Lohn).

    • Siehst Du, das wusste ich gar nicht. Mir hat man immer gesagt, dass ich Anspruch auf 5 freie Tage habe, wenn mein Kind krank ist.
      Aber das Pflegeunterstützungsgeld und der Anspruch auf die Freistellung für bis zu 10 Tagen zur Pflege eines pflegebefürftigen Angehörigen gilt ja über das 12. Lebensjahr hinaus. Sobald ich eine genauere Info habe, werde ich den Beitrag entsprechend editieren.

      Liebe Grüße
      Katharina

      • Charlotte sagt

        Genau, das Pflegeunterstützungsgeld ist noch einmal eine ganz andere Angelegenheit, und nach dem Pflegezeitgesetz und/oder Familienpflegezeitgesetz geregelt. Damit habe ich mich (oder musste ich mich…) bisher noch nicht auseinandersetzen. Was ich geschrieben habe, gilt für alle Kinder bis zwölf (ohne Pflegestufe).
        Fazit: es ist kompliziert! Und zwar immer, wenn man beide Eltern arbeiten und man kranke Kinder zu versorgen hat, ohne unterstützende Familie in der Nähe.
        (seit vergangenen Freitag: 1 Kind mit Fieber (waren wohl nur die durchkommenden Eckzähne), seit dem Wochenende zusätzlich ein Kind mit Scharlach, Vater seit Dienstag mit Mandelentzündung (und hohem Fieber) zu Hause und heute schon um acht Uhr morgens ein Magen-Darm-Krankes-Kind aus der Kita abgeholt…. mir reichts dann erstmal bis Weihnachten!

  9. Ani Lorak sagt

    Hallo, kurzer Kommentar: Falls Sonea krank oder Dein Kind, hast Du als Arbeitnehmer das Recht 10 Tage im Jahr für die Betreuung eines kranken Kindes wahrzunehmen. Der Arbeitgeber stellt einen frei, unbezahlte Freistellung und die Krankenkasse erstattet bis 90% des Gehaltes / Lohnes. Dieses erhält man bis das Kind 12 Jahre alt ist. Im Übrigen gelten 10 Tage pro Kind, die jeweils von Mutter oder Vater in Anspruch genommen werden können. Das ist nicht eine Leistung der Pflegeversicherung. War mir nicht sicher, ob das Dir auch bekannt ist, da Du nur die Pflegeleistung in Anspruch nahmst. Leider ist es so, dass man die Informationen nur auf Nachfragen bekommt, aber dafür muss man seine Ansprüche auch kennen…

    • Hallo,

      ja, ich kenne diesen grundsätzlichen Anspruch. Ich weiß allerdings nur von 5 Tagen, die einem dafür zur Verfügung stehen bzw. st das von manchen Arbeitgebern so geregelt.

      Liebe Grüße
      Katharina

    • Hallo Ani,

      ich habe es entsprechend noch einmal ergänzt. Die Familienpflegezeit und die „Kinderkrankentage“ sind zwei völlig verschiedene Dinge. Dass der Anspruch in beiden Fällen 10 Tage beträgt, hat hier vielleicht für Verwirrung gesorgt. Aber die Familienpflegezeit gilt ja für die Pflege einer pflegebedürftigen PErson über das 12. Lebensjahr hinaus.

      Liebe Grüße

Kommentare sind geschlossen.